AGB – Ahlf Baumwurzelbeseitigung
1.)_Allgemeines:
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge,
soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind.
Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.
Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.
2.) Preise:
Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots
durch den Kunden gelten als neues Angebot.
Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen.
Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten
seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen
Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren
als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits
angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich
in Rechnung zu stellen.
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer)
unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend
macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit
verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.
3.) Ausführung:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach
Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte
für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die
ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten
und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere
Mitarbeiter.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung
des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind
wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.
Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so
haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz.
Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns
gestellter Arbeitskräften beruhen, haften wir nicht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und
unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper
hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich
ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die
zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen
Gefahrenquellen freizuhalten.
Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und
von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder
Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht
erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für
Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
4.) Termine:
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber
verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 14
Tage im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen
wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der
festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 7 Tage vor
Arbeitsbeginn mit zuteilen. Der gegebene Auftrag wird innerhalb von 4 Wochen nach
Auftragserteilung abgearbeitet.
Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte
Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt
oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind
sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns
auszuführen.
Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten,
wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine
(erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.
5.) Verkehrssicherungspflicht:
Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des
Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen
werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der
Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in
gesetzlich vor geschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu
beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist
bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen
beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem
Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und
Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der
Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber
beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die
durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes
des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers
entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.
6.) Haftung:
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen
Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung
unserer Arbeiten verpflichtet. Die Mängelrüge kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner
Zahlungspflicht.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von
uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für
unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin
geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so
haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung
eingetreten sind.
Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen
Dritter freizustellen.
Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere
Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.
Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden
Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem
Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere
Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und
öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu
bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger
unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragdurchführung durch den
Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den
Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden,
die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden.
Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber
den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von
unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch
Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.
Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in
dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt
ist.
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei
Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien beschränkt sich unsere Gewährleistung auf
Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt
unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die
Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen
Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich
mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden
aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung
bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der
jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der
Geräte.
Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und
einsatzbereitem Zu stand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme
des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.
7.) Eigentumsvorbehalt:
Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser
Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns
als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns
unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres
Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.
8.)Rücktrittsrecht:
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht
ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.
9.)Zahlung:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in
Höhe von 10 % des Gesamtpreises zu verlangen.
Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht
fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
zu verlangen.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede
Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben.
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung
sind nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns
rechtskräftig tituliert ist.
Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur
Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15 % des vereinbarten
Preisen zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers
nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt
geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).
10.) Nebenabreden:
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber
schriftlich bestätigt worden sind.
11.) Gerichtsstand / anzuwendendes Recht:
Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen
Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist
Amtsgericht Stendal . Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das
Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts für Streitigkeiten aus
Vertragsverhältnissen mit uns.
12.) Ergänzende Bestimmungen:
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den
Ausschluss des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche
Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine
interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen
gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst
gewesen wäre.
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