AGB / Datenschutzerklärung
 

AGB – Ahlf Baumwurzelbeseitigung 


1.)_Allgemeines:  
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, 
soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. 
Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.  
Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden. 


2.) Preise:  
Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots 
durch den Kunden gelten als neues Angebot. 
Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen.  
Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich zzgl. der 
gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten 
seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen 
Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. 
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren 
als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits 
angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich 
in Rechnung zu stellen.  
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) 
unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.  
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend 
macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit 
verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. 


3.) Ausführung:  
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach 
Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte 
für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die 
ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten 
und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere 
Mitarbeiter.  
Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung 
des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind 
wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.  
Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so 
haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz.  
Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns 
gestellter Arbeitskräften beruhen, haften wir nicht.  
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und 
unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper 
hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich 
ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die 
zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen 
Gefahrenquellen freizuhalten.  
Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und 
von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder 
Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht 
erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für 
Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags. 


4.) Termine:  
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber 
verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 14 
Tage im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen 
wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der 
festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 7 Tage vor 
Arbeitsbeginn mit zuteilen. Der gegebene Auftrag wird innerhalb von 4 Wochen nach 
Auftragserteilung abgearbeitet. 
Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte 
Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt 
oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind 
sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns 
auszuführen.  
Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, 
wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine 
(erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat. 


5.) Verkehrssicherungspflicht:  
Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des 
Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen 
werden.  
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der 
Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in 
gesetzlich vor geschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu 
beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist 
bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen 
beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem 
Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und 
Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der 
Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber 
beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.  
Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die 
durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes 
des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers 
entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten. 


6.) Haftung:  
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen 
Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung 
unserer Arbeiten verpflichtet. Die Mängelrüge kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. 
Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner 
Zahlungspflicht.  
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von 
uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für 
unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin 
geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.  
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so 
haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung 
eingetreten sind. 
Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen 
Dritter freizustellen.  
Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere 
Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.  
Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden 
Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem 
Auftraggeber mitgeteilt worden ist.  
Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere 
Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.  
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und 
öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu 
bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger 
unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragdurchführung durch den 
Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den 
Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, 
die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden.  
Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber 
den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von 
unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch 
Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.  
Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in 
dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt 
ist.  
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei 
Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien beschränkt sich unsere Gewährleistung auf 
Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt 
unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die 
Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.  
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen 
Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob 
fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.  
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich 
mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden 
aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung 
bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der 
jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der 
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der 
Geräte.  
Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und 
einsatzbereitem Zu stand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme 
des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist. 


7.) Eigentumsvorbehalt:  
Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer 
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser 
Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns 
als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass 
das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig 
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns 
unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum 
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres 
Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware. 


8.)Rücktrittsrecht:  
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht 
ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen. 


9.)Zahlung:  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in 
Höhe von 10 % des Gesamtpreises zu verlangen.  
Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht 
fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 
zu verlangen.  
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.  
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur 
Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede 
Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben.  
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung 
sind nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns 
rechtskräftig tituliert ist.  
Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur 
Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15 % des vereinbarten 
Preisen zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers 
nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.  
Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt 
geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz). 


10.) Nebenabreden:  
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber 
schriftlich bestätigt worden sind.  


11.) Gerichtsstand / anzuwendendes Recht:  
Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen 
Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist 
Amtsgericht Stendal . Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das 
Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts für Streitigkeiten aus 
Vertragsverhältnissen mit uns. 


12.) Ergänzende Bestimmungen:  
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des 
Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den 
Ausschluss des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der 
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden 
Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche 
Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine 
interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen 
Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen 
gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst 
gewesen wäre.

 

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